Finanzkrise
und Demokratie in Europa
 

von  Prof. Dr. Christoph Degenhart
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Leipzig

Vortrag auf der Kuratoriumssitzung von Mehr Demokratie e.V.
am 22. Oktober 2011 (
Teil I)

 

 

Vorbemerkung
Noch vor dem Ausbruch der Finanzkrise, also „vor Lehmann“ hat der Staatsrechtler Hans
 Heinrich Rupp davor gewarnt, dass – ich zitiere – der „
völlig ungesicherte, überaus risikoreiche
 und von jeder Kontrolle freigesetzte welt- und europaweite Finanzmark … eine der
massivsten Bedrohungen des freiheitlich demokratischen Rechtsstaats“
bilde. Er könne „nicht
nur die nationalen Volkswirtschaften, sondern auch die Sicherungen und Garantien des
demokratischen Rechtsstaates mattsetzen.

I. Finanzkrise – Erosionserscheinungen
Der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes ist noch nicht mattgesetzt (bei der hellenischen
Republik bin ich mir da nicht so sicher) – gewisse Erosionserscheinungen der parlamentarischen
Demokratie sind gleichwohl erkennbar.

(1) So war, um ein berühmtes Wort von Montesquieu abzuwandeln, die Rolle des Bundestags
zeitweise
„en quelque façon nul“, als etwa mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Regierungsvorlagen von schwer absehbarer Tragweite im Eilverfahren als alternativlos durch die
parlamentarischen Gremien geschleust wurden. Und auch das Gesetz zum europäischen
Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 war in einem verfassungsrechtlich fragwürdigen
Eilverfahren zustandegekommen. Die Demokratie - die parlamentarische Demokratie wie die
direkte Demokratie – aber lebt von Alternativen und von der offenen Diskussion über Alternativen.

(2) Vermutlich waren die Akteure selbst mehr oder weniger von der Alternativlosigkeit ihres
Handelns überzeugt oder wurde ihnen diese Annahme doch jedenfalls von dritter, von interessierter
Seite nahegelegt. Damit ist eine weitere offene Flanke angesprochen – die der nicht unproblematischen
Nähebeziehungen zwischen den dem Gemeinwohl verpflichteten Verfassungsorganen und den
Vertretern von Partikularinteressen vor allem aus der Finanzbranche – jene Aufnahmen, in denen ein
gebrechlich wirkender Finanzminister mit sorgenvollem Gesichtsausdruckneben einem selbstbewussten
Deutsche-Bank-Chef zu sehen ist, haben durchaus Symbolcharakter. Tatsächlich stellt sich ja die
Euro-Rettung maßgeblich auch als ein Instrument zur Banken-Rettung dar.

Immerhin, ein gewisses Problembewusstsein scheint sich hier in der Öffentlichkeit einzustellen, und die
Politik scheint auf den Zug aufspringen zu wollen. Dass, wer den Sumpf trockenlegen will, nicht die
Frösche fragen darf, diese Erkenntnis immerhin scheint sich allmählich durchzusetzen.

(3) Weiterhin aber werden Parlamente mit der Alternativlosigkeit ihrer Entscheidungen unter Druck
gesetzt werden, und werden parlamentarisch-demokratische Entscheidungsverfahren unter Hinweis auf
Sachzwänge als eher hinderlich gesehen. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass jener
Bundesfinanzminister, der in seinem früheren Leben als Bundesinnenminister die parlamentarische
Demokratie so vehement gegen plebiszitäre Zumutungen verteidigt hat, nunmehr die Handlungsbefugnisse
der Regierung wiederum gegen parlamentarische Zumutungen in Schutz nehmen will.

(4) Ohnehin ist das Verhältnis zwischen Regierung und parlamentarischer Öffentlichkeit in der aktuellen
 Krise durchaus gestört, scheint auch in der Krise die Wahrheit eines der ersten Opfer zu sein – wenn
etwa beharrlich vor der Abstimmung über den erweiterten Rettungsschirm eine Haftungssumme genannt
 wurde, die die Zinsrisiken ausklammert und wenn die Absicht der sog.Hebelung zumindest verschleiert
wurde. Unzureichende Information der Parlamentarier wurde durchweg beklagt – von der teilweisen
Irreführung der demokratischen Öffentlichkeit ganz abgesehen– Bürgschaften als „Formsache“.

(5) Hinzu kommt eine gewisse Erosion des Rechtsbewusstseins, das auf nationaler Ebene wie auf der der
 Europäischen Union zu erkennen ist. Hier wirkt wohl auch jener hinreichend vertraute integrationspolitische
 Reflex, all das auszuklammern, was der Integration abträglich ist, und den Rechtsverstoß dann zu negieren,
 wenn er im Interesse der Sache erfolgte. So spricht vieles dafür, dass mit dem temporären Rettungsschirm
EFSF gegen Primärrecht der EU verstoßen wurde. Die No-Bailout-Klausel des Art. 125 AEUV (früher:
Art. 103 EGV) besagt, dass weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen
 Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen dürfen. Eben dies aber ist Gegenstand des
EFSF. Bürgschaften bedeuten Haftung. Art. 125 AEUV wurde von den Mitgliedstaaten als Beteiligten des
EFSF missachtet, bei dessen Begründung wie bei seiner Erweiterung.

Sie können sich hierfür auch nicht auf die Ausnahmebestimmung des Art. 122 AEUV berufen. Denn für den
Fall von „Naturkatastrophen“ erlaubt Art. 122 Abs. 2 AEUV finanziellen Beistand, und ebenso für den Fall
von Schwierigkeiten aufgrund von „außergewöhnlichen Ereignissen“, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats
entziehen. Hieraus vor allem wurde der temporäre Rettungsschirm gerechtfertigt. Die Schuldenkrise der einzelnen
EU-Mitgliedsstaaten kann nicht auf „außergewöhnliche Ereignisse“ i.S.v. Art. 122 Abs. 2 AEUV zurückgeführt
werden. Selbst wenn man die Weltwirtschaftskrise als derartiges Ereignis sehen wollte: die Haushaltsdefizite
dieser (und anderer) Staaten gehen auf deren Haushalts- und Finanzpolitik zurück, sind durch sie verursacht und
von ihnen zu verantworten. Der Vertragsbruch wiegt schwer, und er kann auch nicht aus der völkerrechtlichen
Praxis legitimiert werden, völkerrechtliche Vereinbarungen im Konsens der Beteiligten ohne ausdrückliche
Änderung fortzuentwickeln. Denn die Europäische Union ist vor allem eine Rechtsgemeinschaft. Und deshalb
betrifft die Vertragsverletzung die Union in ihren Grundlagen.

*

 

 
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