,
als etwa mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Regierungsvorlagen von schwer absehbarer Tragweite im Eilverfahren als
alternativlos durch die
parlamentarischen Gremien geschleust wurden. Und auch das Gesetz zum
europäischen
Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 war in einem
verfassungsrechtlich fragwürdigen
Eilverfahren zustandegekommen. Die Demokratie - die parlamentarische
Demokratie wie die
direkte Demokratie – aber lebt von Alternativen und von der offenen
Diskussion über Alternativen.
(2) Vermutlich waren die Akteure selbst mehr oder weniger
von der Alternativlosigkeit ihres
Handelns überzeugt oder wurde ihnen diese Annahme doch jedenfalls von
dritter, von interessierter
Seite nahegelegt. Damit ist eine weitere offene Flanke angesprochen – die
der nicht unproblematischen
Nähebeziehungen zwischen den dem Gemeinwohl verpflichteten
Verfassungsorganen und den
Vertretern von Partikularinteressen vor allem aus der Finanzbranche – jene
Aufnahmen, in denen ein
gebrechlich wirkender Finanzminister mit sorgenvollem Gesichtsausdruckneben
einem selbstbewussten
Deutsche-Bank-Chef zu sehen ist, haben durchaus Symbolcharakter. Tatsächlich
stellt sich ja die
Euro-Rettung maßgeblich auch als ein Instrument zur Banken-Rettung dar.
Immerhin, ein gewisses Problembewusstsein scheint sich hier
in der Öffentlichkeit einzustellen, und die
Politik scheint auf den Zug aufspringen zu wollen. Dass, wer den Sumpf
trockenlegen will, nicht die
Frösche fragen darf, diese Erkenntnis immerhin scheint sich allmählich
durchzusetzen.
(3) Weiterhin aber werden Parlamente mit der
Alternativlosigkeit ihrer Entscheidungen unter Druck
gesetzt werden, und werden parlamentarisch-demokratische
Entscheidungsverfahren unter Hinweis auf
Sachzwänge als eher hinderlich gesehen. Es entbehrt nicht einer gewissen
Ironie, dass jener
Bundesfinanzminister, der in seinem früheren Leben als Bundesinnenminister
die parlamentarische
Demokratie so vehement gegen plebiszitäre Zumutungen verteidigt hat, nunmehr
die Handlungsbefugnisse
der Regierung wiederum gegen parlamentarische Zumutungen in Schutz nehmen
will.
(4) Ohnehin ist das Verhältnis zwischen Regierung und
parlamentarischer Öffentlichkeit in der aktuellen
Krise durchaus gestört, scheint auch in der Krise die Wahrheit eines der
ersten Opfer zu sein – wenn
etwa beharrlich vor der Abstimmung über den erweiterten Rettungsschirm eine
Haftungssumme genannt
wurde, die die Zinsrisiken ausklammert und wenn die Absicht der
sog.Hebelung zumindest verschleiert
wurde. Unzureichende Information der Parlamentarier wurde durchweg beklagt –
von der teilweisen
Irreführung der demokratischen Öffentlichkeit ganz abgesehen– Bürgschaften
als „Formsache“.
(5) Hinzu kommt eine gewisse Erosion des Rechtsbewusstseins,
das auf nationaler Ebene wie auf der der
Europäischen Union zu erkennen ist. Hier wirkt wohl auch jener hinreichend
vertraute integrationspolitische
Reflex, all das auszuklammern, was der Integration abträglich ist, und den
Rechtsverstoß dann zu negieren,
wenn er im Interesse der Sache erfolgte. So spricht vieles dafür, dass mit
dem temporären Rettungsschirm
EFSF gegen Primärrecht der EU verstoßen wurde. Die No-Bailout-Klausel des
Art. 125 AEUV (früher:
Art. 103 EGV) besagt, dass weder die Union noch die Mitgliedstaaten für
Verbindlichkeiten eines anderen
Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen dürfen.
Eben dies aber ist Gegenstand des
EFSF. Bürgschaften bedeuten Haftung. Art. 125 AEUV wurde von den
Mitgliedstaaten als Beteiligten des
EFSF missachtet, bei dessen Begründung wie bei seiner Erweiterung.
Sie können sich hierfür auch nicht auf die
Ausnahmebestimmung des Art. 122 AEUV berufen. Denn für den
Fall von „Naturkatastrophen“ erlaubt Art. 122 Abs. 2 AEUV finanziellen
Beistand, und ebenso für den Fall
von Schwierigkeiten aufgrund von
„außergewöhnlichen Ereignissen“, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats
entziehen. Hieraus vor allem wurde der temporäre Rettungsschirm
gerechtfertigt. Die Schuldenkrise der einzelnen
EU-Mitgliedsstaaten kann nicht auf „außergewöhnliche Ereignisse“ i.S.v. Art.
122 Abs. 2 AEUV zurückgeführt
werden. Selbst wenn man die Weltwirtschaftskrise als derartiges Ereignis
sehen wollte: die Haushaltsdefizite
dieser (und anderer) Staaten gehen auf deren Haushalts- und Finanzpolitik
zurück, sind durch sie verursacht und
von ihnen zu verantworten. Der Vertragsbruch wiegt schwer, und er kann auch
nicht aus der völkerrechtlichen
Praxis legitimiert werden, völkerrechtliche Vereinbarungen im Konsens der
Beteiligten ohne ausdrückliche
Änderung fortzuentwickeln. Denn die Europäische Union ist vor allem eine
Rechtsgemeinschaft. Und deshalb
betrifft die Vertragsverletzung die Union in
ihren Grundlagen.
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